1. Was ist die Ausbildungsentschädigung?

Die Ausbildungsentschädigung ist ein Instrument, mit dem Kosten der Nachwuchsausbildung und -förderung der Vereine kompensiert und zugleich Anreize für die weitere Entwicklung von Nachwuchsspielern durch die Vereine gesetzt werden sollen. Grundsätzlich zahlt bei einem Vereinswechsel eines Nachwuchsspielers innerhalb des Verbandsgebiets des DEB der aufnehmende Verein an den abgebenden, ausbildenden Verein. Die Ausbildungsentschädigung war ein ausdrücklicher Wunsch der Mitgliedsvereine und wurde so auch von der Mitgliederversammlung am 31.05.2025 beschlossen.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Vereine sollten die Ausbildungsentschädigung nicht nur als Zahlungsmechanismus verstehen, sondern als festen Bestandteil der Nachwuchsförderung. Intern sollte früh festgelegt sein, wer Wechsel prüft, Ansprüche berechnet und die Freigabe dokumentiert.

2. Ab wann gilt die neue Regelung?

Die Ausbildungsentschädigung nach Art. 61a SpO wird zur Saison 2026/2027 eingeführt. Die Regelung ist ab dem 01.06.2026 anzuwenden.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Alle Wechselvorgänge ab dem 01.06.2026 sollten vereinsintern mit Standardformularen, Checklisten und klarer Zuständigkeit vorbereitet werden.

3. Für welche Wechsel gilt die Ausbildungsentschädigung?

Die Regelung gilt bei Vereinswechseln von Nachwuchsspielern zu einer Nachwuchsmannschaft eines anderen Vereins innerhalb des Verbandsgebiets des DEB. Erfasst sind Wechsel innerhalb Deutschlands sowohl im DEB-Spielbetrieb als auch im LEV-/EHV-Spielbetrieb.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Maßgeblich ist nicht, ob der Wechsel nur LEV-intern oder auch DEB-relevant erscheint. Entscheidend ist der Wechsel innerhalb des territorialen Verbandsgebiets.

4. Für welche Wechsel gilt die Ausbildungsentschädigung nicht?

Wechsel in die Altersklasse Senioren gemäß Art. 50 Ziff. 1 SpO, also Wechsel in Oberliga, DEL2 oder DEL, sind von Art. 61a SpO nicht umfasst. In diesen Fällen erfolgt der Beitrag zur Nachwuchsförderung über den Reindl-Pool. Wechsel in den Seniorenspielbetrieb der LEV/EHVs sind nicht von der Ausbildungsentschädigung umfasst.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Bei jedem Wechsel eines U20-Spielers sollte zuerst geprüft werden, ob der Wechsel tatsächlich in eine Nachwuchsmannschaft oder in eine Seniorenmannschaft erfolgt. Davon hängt ab, ob Art. 61a SpO oder der Reindl-Pool einschlägig ist.

5. Wie hoch ist die Ausbildungsentschädigung?

Die Höhe richtet sich nach der Altersklasse, in welche der Spieler beim aufnehmenden Verein wechselt. Die Tabelle lautet: U9 100 Euro, U11 400 Euro, U13 600 Euro, U15 900 Euro, U17 1.100 Euro und U20 1.300 Euro.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Die Bemessung ist immer von der Ziel-Altersklasse beim aufnehmenden Verein her zu ermitteln und zu dokumentieren.

6. Gilt eine reduzierte Ausbildungsentschädigung, wenn der aufnehmende Verein niedriger-klassig spielt?

Ja. Wechselt der Spieler zu einem aufnehmenden Verein, der in einer niedrigeren Spielklasse spielt als der abgebende Verein, sind nur 50 Prozent der tabellarischen Ausbildungsentschädigung zu zahlen.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Die Ligazugehörigkeit beider Vereine sollte zum Zeitpunkt des Wechsels dokumentiert werden. U20 Div. I ist höher einzustufen als Div. II, U17 Div. I ist höher einzustufen als Div. II. Wechsel aus dem LEV-Spielbetrieb in den DEB-Spielbetrieb gelten stets als Wechsel in eine höhere Spielklasse.

7. Gibt es auch bei einer Rückkehr innerhalb derselben Saison eine Ermäßigung?

Ja. Wechselt ein Spieler im 1. Wechselfenster von seinem bisherigen Verein zu einem anderen Verein und im 2. Wechselfenster derselben Wettkampfsaison zurück zum ursprünglich abgebenden Verein, sind für den zweiten Wechsel nur 50 Prozent der tabellarischen Ausbildungsentschädigung zu zahlen.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Erst- und Zweitwechsel sollten im Vorgang zusammen dokumentiert und nicht isoliert bewertet werden.

8. Wer rechnet die Ausbildungsentschädigung ab?

Die Abrechnung und Bezahlung erfolgt ausschließlich unmittelbar zwischen den beteiligten Vereinen, also ohne Einbeziehung des DEB.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Zwischen den Vereinen sollte immer eine kurze schriftliche Bestätigung über Höhe, Fälligkeit und Erfüllung der Ausbildungsentschädigung ausgetauscht werden.

9. Welche Bedeutung hat der Freigabevermerk?

Die Erfüllung der Ausbildungsentschädigung ist im Rahmen des Freigabevermerks durch den abgebenden Verein zu bestätigen und ist damit erteilt.

Sobald Freigabe und Spielerpass erteilt wurden und damit die Erfüllung bestätigt ist, können Ansprüche auf Ausbildungsentschädigung nachträglich nicht mehr angemeldet werden.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Der Freigabevermerk ist der zentrale Sicherungspunkt. Abgebende Vereine sollten nicht freigeben, solange Höhe, Form oder Erfüllung noch ungeklärt sind.

10. Können statt einer Geldzahlung auch andere Leistungen vereinbart werden?

Ja. Anstelle einer Geldzahlung können die beteiligten Vereine beispielsweise die Entsendung qualifizierter Trainer oder andere Leistungen für die weitere Nachwuchsausbildung vereinbaren.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Alternativleistungen sollten präzise schriftlich festgehalten werden: Art der Leistung, Umfang, Zeitraum und Zeitpunkt der Erfüllungsbestätigung.

11. Ein Spieler war längere Zeit inaktiv und möchte nun für einen anderen Verein spielen. Fällt eine Ausbildungsentschädigung an?

Eine ausdrückliche Sonderregelung hierzu ist in den vorliegenden Unterlagen nicht enthalten. Maßgeblich bleibt grundsätzlich, ob formal noch eine Spielberechtigung beim bisherigen Verein besteht und damit ein Vereinswechsel im Sinne der Spielordnung vorliegt.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Solange die bisherige Spielberechtigung fortbesteht, sollte grundsätzlich von einem entschädigungspflichtigen Wechsel ausgegangen werden. Für längere Inaktivitätszeiten kann eine spätere Klarstellung sinnvoll sein.

12. Was gilt, wenn der Spielerpass wegen Inaktivität ohne Freigabevermerk zurückgegeben wurde?

Auch hierfür enthalten die vorliegenden Unterlagen keine ausdrückliche Ausnahme. Die bloße Rückgabe des Spielerpasses ohne Freigabevermerk führt daher nicht automatisch zum Wegfall eines möglichen Ausbildungsentschädigungsanspruchs.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Entscheidend sollte die formale Ausgangs-Spielberechtigung und der Wechselvorgang sein, nicht allein die technische Passrückgabe.

13. Welche Altersklasse zählt, wenn der Spieler zu Beginn der ersten Wechselperiode in eine neue Altersklasse rückt?

Die maßgebliche Altersklasse ist die Altersklasse, in welche der Spieler beim aufnehmenden Verein wechselt. Das ergibt sich unmittelbar aus Art. 61a Abs. 3 SpO. Die Bemessung richtet sich daher nicht nach der bisherigen, sondern nach der neuen Ziel-Altersklasse beim aufnehmenden Verein.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Wechselt ein Spieler zum Beginn der Wechselperiode aus dem bisherigen U17-Bereich in eine U20-Mannschaft eines anderen Vereins, sollte die Ausbildungsentschädigung nach der Altersklasse U20 bemessen werden. Vereine sollten die aufnehmende Altersklasse im Wechselvorgang eindeutig dokumentieren.

14. Welche Altersklasse gilt bei Mädchen, die in Altersklassen der Junioren (männlich) herunterspielen?

Für die Bemessung ist die Altersklasse maßgeblich, in welche die Spielerin beim aufnehmenden Verein wechselt.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Beispiel: Eine U15-Spielerin, kann nur in die U15 wechseln, darf aber in der U13 spielen (laut Spielordnung) – es zählt aber die tatsächliche Altersklasse, also die U15.

15. Was gilt bei minderjährigen Nachwuchsspielern aus dem Ausland, die später zu einem anderen Verein wechseln?

Die vorliegenden Regelungen erfassen Vereinswechsel innerhalb des Verbandsgebiets des DEB. Für den erstmaligen Zuzug aus dem Ausland enthalten die Unterlagen keine ausdrückliche Aussage und sind nicht von der Ausbildungsentschädigung umfasst.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Sobald ein Spieler wirksam bei einem Verein innerhalb des DEB-Verbandsgebiets spielberechtigt ist und anschließend innerhalb Deutschlands weiterwechselt, sollte der Inlandswechsel grundsätzlich unter Art. 61a fallen.

16. Was gilt, wenn der abgebende Verein die betreffende Altersklasse nicht im Spielbetrieb gemeldet hat?

Diese Konstellation ist nicht ausdrücklich materiell geregelt. Verfahrensseitig kann Art. 59 SpO zur Freigabe von Amts wegen relevant werden, wenn keine einschlägige Mannschaft am Meisterschaftsspielbetrieb teilnimmt.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Die Ausbildung ist entscheidend – nicht der Spielbetrieb – der aufnehmende Verein profitiert von der Ausbildung des Spieler/der Spielerin – daher wird die Ausbildungsentschädigung fällig.

17. Wie ist mit Spielern umzugehen, die aus einer DEB-U17- oder U20-Mannschaft sportlich „aussortiert“ werden?

Eine spezielle Sondernorm hierzu enthalten die vorliegenden Unterlagen nicht.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Dies bleibt zunächst ein normaler Vereinswechsel mit Ausbildungsentschädigung. In der Praxis wird nur 50% fällig, da in eine niedrigere Spielklasse gewechselt wird.

18. Wie lange muss ein Spieler im Verein gewesen sein, damit die Ausbildungsentschädigung voll anfällt?

Eine Mindestverweildauer oder Staffelung ist in Art. 61a SpO in den vorliegenden Unterlagen nicht geregelt.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Nach dem derzeitigen Wortlaut hängt die Ausbildungsentschädigung nicht von einer Mindestaufenthaltsdauer ab, sondern vom Wechsel als solchem.

19. Was gilt bei einem U20-Spieler, der zunächst in einen Verein mit nur Seniorenmannschaft wechselt und später in derselben Saison zu einem anderen Verein in die U20?

Hier ist ein Wechsel in den Seniorenbereich vorliegend und damit betrifft es die Ausbildungsentschädigung nicht mehr. Ein weiterer Wechsel ist erst in der darauffolgenden Wechselperiode möglich.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Wechsel in den Seniorenbereich bedeutet, dass die Ausbildungsentschädigung nicht mehr relevant ist.

20. Was gilt, wenn ein U20-Spieler in eine Seniorenmannschaft wechselt und anschließend in derselben Saison in der U20 des aufnehmenden Vereins eingesetzt wird?

Hierzu gibt es keine gesonderte Ausnahmeregelung.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Erfolgt der Wechsel formal in eine Seniorenmannschaft, spricht der Wortlaut zunächst gegen die Anwendung von Art. 61a. Wird der Spieler anschließend aber überwiegend oder planmäßig im U20-Bereich des aufnehmenden Vereins eingesetzt, kann dies den Schutzzweck von Art. 61a unterlaufen. Denn die Ausbildungsentschädigung soll gerade Ausbildungsaufwand im Nachwuchsbereich kompensieren und weitere Nachwuchsförderung absichern. In solchen Fällen sollte intern besonders genau geprüft werden, ob der formale Wechsel tatsächlich dem realen Einsatz- und Förderkonzept entspricht oder ob eine klarstellende Verbandslinie erforderlich ist.

21. Gibt es Härtefallregelungen?

Eine ausdrückliche Härtefallregelung ist in den vorliegenden Auszügen nicht enthalten.

Empfohlene Praxis / Auslegung
In belegten Härtefällen sollten Vereine einvernehmliche Lösungen, Teilverzichte, Ratenmodelle oder Alternativleistungen prüfen.

22. Gilt die Ausbildungsentschädigung auch bei Wechseln von U20-Spielern in LEV/EHV-Seniorenligen?

Die BEV-Unterlage benennt diese Konstellation ausdrücklich als offene Praxisfrage. Nach systematischer Betrachtung spricht jedoch viel dafür, dass bei einem Wechsel eines U20-Spielers in eine Seniorenmannschaft einer LEV/EHV-Seniorenliga keine Ausbildungsentschädigung nach Art. 61a anfällt. Art. 61a betrifft die Ausbildungsentschädigung im Nachwuchsbereich; das Mitgliederinformationsschreiben stellt zugleich klar, dass Wechsel in die Altersklasse Senioren nicht von dieser Regelung umfasst sind.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Wechselt ein U20-Spieler nicht in eine Nachwuchsmannschaft, sondern in den Seniorenbereich, sollte dies grundsätzlich nicht als entschädigungspflichtiger Wechsel nach Art. 61a behandelt werden. Das gilt aus dieser Sicht auch dann, wenn die Seniorenmannschaft im LEV/EHV-Spielbetrieb und nicht in Oberliga, DEL2 oder DEL spielt.

Zur Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten empfiehlt sich gleichwohl eine verbandsseitige Klarstellung, dass für die Abgrenzung entscheidend ist, ob der Wechsel in den Nachwuchsbereich oder in den Seniorenbereich erfolgt – im Mitgliederschreiben ist von DEL/DEL2 und Oberliga die Rede.

23. Was gilt, wenn eine Nachwuchsmannschaft während der laufenden Saison aus dem Spielbetrieb zurückgezogen wird?

Für die Freigabe kann in solchen Fällen Art. 59 SpO relevant werden, wenn keine einschlägige Mannschaft mehr am Meisterschaftsspielbetrieb teilnimmt oder die Mannschaft ausgeschieden ist.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Die Ausbildung soll auch hier vergütet werden – also wird die Ausbildungsentschädigung fällig. Vereine können sich auch anders einigen.

24. Wie ist mit Over-Age-Spielern umzugehen?

Eine spezielle Regelung hierzu findet sich in den vorliegenden Normauszügen nicht.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Maßgeblich sollte die tatsächliche Ziel-Altersklasse und der formale Spielbetrieb sein.

25. Was gilt bei Streit über offene Forderungen oder sonstige Verpflichtungen des Spielers?

Der abgebende Club kann die Freigabe nur unter den in Art. 58 SpO vorgesehenen Voraussetzungen verweigern, insbesondere wenn die Voraussetzungen aus Art. 57 und 61a noch nicht vorliegen oder bestimmte sonstige Verpflichtungen des Spielers noch offen sind.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Freigabeverweigerungen sollten nur auf sauber dokumentierte, in Art. 58 gedeckte Gründe gestützt werden.

26. Was passiert, wenn ein Verein die Freigabe zu Unrecht nicht erteilt?

Dann kann auf Antrag des aufnehmenden Clubs eine Freigabe von Amts wegen durch die zuständige DEB-Passaußenstelle in Betracht kommen.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Vor einem förmlichen Verfahren sollte immer ein letzter dokumentierter Einigungsversuch zwischen den Vereinen stattfinden.

27. Was gilt bei einem Wechsel zu oder von einem Verein, der in derselben Altersklasse zwei Mannschaften im Spielbetrieb hat?

Art. 61a zielt auf den Vereinswechsel als solchen ab, nicht auf eine bestimmte Mannschaft innerhalb des Vereins. Die Ausbildungsentschädigung knüpft an den Wechsel von einem Verein zu einem anderen Verein an. Interne Zuordnungen zu einer ersten oder zweiten Mannschaft derselben Altersklasse sind für die Höhe der Entschädigung nach dem Wortlaut nicht maßgeblich.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Auch bei Spielern, die beim abgebenden Verein als Wechselspieler in beiden Mannschaften derselben Altersklasse eingesetzt waren, sollte der Vereinswechsel als ein einheitlicher Vorgang behandelt werden. Die Spielklassenfrage für die 50-Prozent-Regelung sollte sich an der höchsten Mannschaft des abgebenden Vereins in dieser Altersklasse orientieren.

28. Wird die Ausbildungsentschädigung auch fällig, wenn der Spieler beim aufnehmenden Verein bereits eine Förderlizenz hatte?

Eine Förderlizenz begründet keine Spielberechtigung im Sinne eines vollständigen Vereinswechsels. Entscheidend für Art. 61a ist, ob ein Vereinswechsel im Sinne der Spielordnung vorliegt – also ein Wechsel der Spielberechtigung vom abgebenden zum aufnehmenden Verein.

Empfohlene Praxis / Auslegung
Hatte der Spieler lediglich eine Förderlizenz beim aufnehmenden Verein und wechselt nun mit vollständiger Spielberechtigung dorthin, liegt nach dem Wortlaut ein Vereinswechsel vor, der die Ausbildungsentschädigung auslöst. Die vorherige Förderlizenz ändert daran nichts, da sie keine Spielberechtigung im Sinne von Art. 61a Abs. 2 darstellt. Für die Praxis sollte dieser Punkt klar kommuniziert werden, da er in Vereinen mit FöLi-Kooperationen regelmäßig auftreten wird.

29. Welche Entschädigung wird im Falle eines Wechsels innerhalb derselben Leistungsklasse fällig?

Beispiel: DNL1 → DNL1 oder U13 Bayernliga → U13 Bayernliga

Innerhalb der gleichen Leistungsklasse werden 100% der Ausbildungsentschädigung fällig, sofern sich die beteiligten Vereine nicht anderweitig einigen. Wechselt der Spieler aus der DNL1 in die DNL2 oder DNL3 fallen 50% der Entschädigung an, ebenso bei einem Wechsel aus der U13 Bayernliga in die U13 Landesliga.

30. Sollte aus steuerrechtlichen Gründen eine Rechnung gestellt werden und ist die Ausbildungsentschädigung steuerpflichtig?

Da jeder Verein unterschiedliche Voraussetzungen hat, empfehlen wir, steuerliche Fragen zur Ausbildungsentschädigung individuell zu prüfen und bei Bedarf fachkundigen Rat einzuholen.

Stand: 22.05.2026

Ergänzungen und Anpassungen zu diesem Thema sind bei Bedarf jederzeit möglich